§ 9 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Dem Staatsministerium der Finanzen sind unmittelbar nachgeordnet
- 1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
das Landesrechenzentrum Steuern im Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes sowie
- 3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
Dem Landesamt für Steuern und Finanzen sind die Finanzämter nachgeordnet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung insbesondere im Rahmen der Behördenunterbringung sowie des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements wahr. Er ist außerdem für die Sicherung des Landesvermögens und für die Abwicklung von Fiskalerbschaften zuständig.