§ 10 6. ProdSV - Einführer oder Händler als Hersteller
Bibliographie
- Titel
- Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter - 6. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 6. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-9-1
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
einen einfachen Druckbehälter unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
einen auf dem Markt befindlichen einfachen Druckbehälter so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.