Art. 84 WG - Zahlung an Protestbeamten
Bibliographie
- Titel
- Wechselgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4133-1
1Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. 2Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.