§ 168 HSchG - Bezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Die Gattung der Schule muss unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Regeln zumindest in einem Untertitel genannt sein. Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.