§ 16 II. BV - Ersatz der Eigenleistung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
- Amtliche Abkürzung
- II. BV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-2-2
(1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr nichts anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung anzuerkennen
- 1.ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdarlehn nach § 45 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
- 2.ein Aufbaudarlehn an den Bauherrn nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehn aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
- 3.ein Darlehn an den Bauherrn zur Beschaffung von Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn ganz oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkennen
- 1.der Restfinanzierung dienende verlorene Baukostenzuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig ist,
- 2.auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte Fremdmittel,
- 3.im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehn auf dem Baugrundstück dinglich gesicherte Fremdmittel,
- 4.der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarlehn.
(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Finanzierungsmittel gelten im Übrigen die Vorschriften für Fremdmittel oder verlorene Baukostenzuschüsse.