§ 378 SGB III - Verwaltungsausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Bei jedem Arbeitsamt und Landesarbeitsamt besteht ein Verwaltungsausschuß. 2Er wirkt bei der Erfüllung der Aufgaben durch diese Ämter mit. 3Eine Mitwirkung in Einzelfällen erfolgt nur, soweit dies durch dieses Buch oder die Satzung vorgesehen ist oder die Einzelfälle von wesentlicher Bedeutung für die Arbeitsmarktpolitik sind.
(2) 1Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter sind zuständig für die Abgrenzung der Bezirke der Arbeitsämter. 2Grundsätze für die Abgrenzung der Bezirke können durch den Verwaltungsrat bestimmt werden. 3Die Abgrenzung erfolgt im Benehmen mit der jeweiligen obersten Landesbehörde.
(3) 1Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter sind insbesondere zuständig für die Aufteilung der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, einschließlich der freien Förderung, veranschlagten Mittel. 2Sie haben dabei unter Berücksichtigung der Ergebnisse der jährlichen Eingliederungsbilanz zu einer Verbesserung des Ausgleichs am Arbeitsmarkt beizutragen.
(4) 1Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter bestimmt die Satzung; die Mitgliederzahl darf höchstens 27 betragen. 2Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter setzt der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 21 betragen.