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§ 256d SGB VI - Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei Rentenbezug vor dem 1. Juli 2000

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

1Bei Bezug einer Rente vor dem 1. Juli 2000 werden von den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten in der Zeit

  1. 1.
    bis zum 30. Juni 1998 75 vom Hundert,
  2. 2.
    vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 85 vom Hundert und
  3. 3.
    vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 90 vom Hundert

für die Leistung berücksichtigt. 2Bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, ist der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen.