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§ 1 VStättVO - Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) 
Amtliche Abkürzung
VStättVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1-11

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

  1. 1.

    Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen oder Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,

  2. 2.

    Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen oder Besucher fassen,

  3. 3.

    Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen oder Besucher fassen.

(2) Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:

  1. 1.

    für Sitzplätze an Tischen:

    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

  2. 2.

    für Sitzplätze in Reihen:

    zwei Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes,

  3. 3.

    für Stehplätze auf Stufenreihen:

    zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

  4. 4.

    bei Ausstellungsräumen:

    ein Besucher je m2 Grundfläche des Versammlungsraumes;

für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucher je m2 Grundfläche anzusetzen.

Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. Für Versammlungsstätten im Freien, für Freisportanlagen und für Sportstadien gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3, Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

  1. 1.

    Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,

  2. 2.

    Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

  3. 3.

    Ausstellungsräume in Museen,

  4. 4.

    Fliegende Bauten.

(4) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des Absatz 9 Nummer 1 und 3 der Landesbauordnung 2 sind nicht anzuwenden.