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§ 93 SWG - Durchleiten von Wasser und Abwasser

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Zu Gunsten eines Unternehmens der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken, der Fortleitung von Trink- und Brauchwasser oder Abwasser, der Teichwirtschaft und zu Gunsten des Betriebes einer Stau- und Triebwerksanlage können die Eigentümer der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer angehalten werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die damit verbundenen Sonderbauwerke und die Unterhaltung zu dulden.

(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen kann.

(3) § 91 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt entsprechend.