§ 11 StromStG - Ermächtigungen

Bibliographie

Titel
Stromsteuergesetz (StromStG)
Amtliche Abkürzung
StromStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-30

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;
  2. 2.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnisverfahren nach den §§ 4 und 9 Abs. 4 einschließlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung näher zu regeln und dabei die Erlaubnis allgemein zu erteilen, wenn Steuerbelange nicht entgegenstehen; sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4 die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu regeln;
  3. 3.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung der Steuerbegünstigungen nach § 9 zu erlassen; dabei kann es statt der Steuerbegünstigung eine Entlastung durch Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer anordnen und das dafür erforderliche Verfahren regeln;
  4. 4.
    zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass Unternehmen, Betriebe und Personen, die Strom an ihre Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragspartner leisten, nicht als Versorger gelten;
  5. 5.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Durchführung des § 10, insbesondere über das Verfahren bei Erlass, Erstattung oder Vergütung zu erlassen. Dabei kann es zur Verwaltungsvereinfachung anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;
  6. 6.
    Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbesondere zur Steueranmeldung, Berechnung, Entrichtung der Steuer und Festsetzung der monatlichen Vorauszahlungen bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit;
  7. 7.
    die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut des Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
  8. 8.
    zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (ausländische Streitkräfte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges sowie den Angehörigen dieser Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) gewährten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen;
  9. 9.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen Zweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen;
  10. 10.
    zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei aus Deponie-, Klärgas oder Biomasse erzeugtem Strom auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestimmen, dass der aus den zugeführten anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann, und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfahren des Nachweises des aus den anderen Energieträgern erzeugten Stroms erlassen;
  11. 11.
    zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen;
  12. 12.
    zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung bis jeweils 2 Megawatt auf jede dieser Anlagen bezogen nur insoweit Versorger sind, als sie den erzeugten Strom leisten;
  13. 13.
    zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn und soweit die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom, die bezogenen Strom sowohl entnehmen als auch an Dritte leisten, auf Antrag den an Dritte geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuersätzen versteuern können; dabei kann es die dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;
  14. 14.
    zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei kann es die erforderlichen Bestimmungen erlassen.