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§ 63 ThürHG - Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige

Bibliographie

Titel
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Amtliche Abkürzung
ThürHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-1

Qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere

  1. 1.

    für welche Studiengänge Eingangsprüfungen zugelassen werden,

  2. 2.

    Form und Inhalt der zu erbringenden Prüfungsleistungen,

  3. 3.

    die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile sowie

  4. 4.

    das Prüfungsverfahren

regelt jede Hochschule für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen.