§ 11b HmbAbwGErteilung der Einleitungsgenehmigung, nachträgliche Anordnungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen und die darin in Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden in der Regel zusammen mit der Anschlussgenehmigung nach § 7 Absatz 1 oder mit der Baugenehmigung für die Grundstücksentwässerungsanlagen erteilt. Wird Abwasser aus einer gentechnischen Anlage in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, schließt die Anlagengenehmigung nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik vom 20. Juni 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1080, II Seiten 885, 1087) die Genehmigung nach § 11a ein.
(2) Die Genehmigung ist von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke zu beantragen. Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde mit Antragsteilung die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlichen Auskünfte, insbesondere über die betrieblichen Einsatzstoffe, die Abwasserentstehung, die Beschaffenheit und die Menge des Abwassers sowie Lage und Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen, zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Entsprechen Abwassereinleitungen nicht mehr den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, so kann die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Abwassereinleitungen innerhalb einer angemessenen Frist an diese Anforderungen angepasst werden, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Die zuständige Behörde kann zu diesem Zweck insbesondere die Einleitungsgenehmigung aufheben, ändern oder ergänzen. Die Kosten für den Erlass nachträglicher Anordnungen trägt der Genehmigungsinhaber. Die Auskunftspflichten nach Absatz 2 gelten für den Genehmigungsinhaber entsprechend. Umfang und Höhe der Kosten bemessen sich nach den Vorschriften der Vollstreckungskostenordnung vom 24. Mai 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169) über die Ersatzvornahme in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(4) Ist es zur Erfüllung einer Anordnung nach Absatz 3 erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage wesentlich zu ändern, und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, eine Genehmigung nach den §§ 11a und 13 zu beantragen. Sind die Änderungen in einer Anordnung nach Absatz 3 abschließend bestimmt, so kann die Anordnung mit der Auflage verbunden werden, die Genehmigungsunterlagen zu ändern und der zuständigen Behörde die Revisionsunterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(5) Für die am 1. Januar 1993 bestehenden Einleitungen gilt die Einleitungsgenehmigung nach Absatz 1 als erteilt, soweit zu deren Ausübung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Absatz 3 bleibt unberührt.