§ 93a MarkenG - Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
- Amtliche Abkürzung
- MarkenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 423-5-2
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.