§ 25 LPlG - Regionaler Flächennutzungsplan
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der Landesplanungsbehörde anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Regionalpläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus beschließt die Planungsgemeinschaft den Regionalen Flächennutzungsplan. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 findet während des Bestehens der Planungsgemeinschaft § 4 Abs. 2 Satz 1, soweit er sich auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Aufstellung von Regionalplänen bezieht, und § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.
(3) Der Regionale Flächennutzungsplan ist als integraler Bestandteil des Regionalplanes aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 Baugesetzbuch. Der Regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung zu entsprechen.
(4) Der Regionale Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen obersten Landesbehörden entscheidet. Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Regionale Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung. § 7 Baugesetzbuch sowie § 24 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215a Baugesetzbuch beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets beachtlich.
(6) Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplanes, sofern keine Planungsaktivitäten der Gemeinschaft erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der teilnehmenden Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der Planungsgemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 wieder Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gilt der Regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen Gemeinde fort. Die Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.