§ 25 SächsHSFG - Organe der Studentenschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
(1) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und, sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 dies vorsieht, die Fachschaftsräte.
(2) Der Studentenrat vertritt die Studentenschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3. Der Fachschaftsrat vertritt die Fachschaft im Rahmen der Aufgaben nach § 24 Abs. 3.
(3) Soweit dem Senat kein Mitglied des Studentenrates angehört, kann der Studentenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Senat entsenden.