§ 38 SWG - (zu § 19a WHG)
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen und ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen,

  1. 1.
    die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
  2. 2.
    die Zubehör einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG sind,
  3. 3.
    die der landwirtschaftlichen Düngung dienen,
  4. 4.
    für die § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 2711), in der jeweils geltenden Fassung gilt.

Weitergehende Vorschriften, insbesondere für Wasser- und Quellenschutzgebiete, bleiben unberührt.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften durch das Unternehmen nicht zu besorgen ist oder durch Bedingungen oder Auflagen verhütet werden kann.

(3) Lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.

(4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt.

(5) Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.