§ 22 APOGV - Ausscheiden aus der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
- Amtliche Abkürzung
- APOGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-4/2
Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung
- 1.mit Ablauf des Tages, an dem dem Bewerber eröffnet wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder
- 2.mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.