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§ 22 APOGV - Ausscheiden aus der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ausbildung und Prüfung der Gerichtsvollzieher (APOGV)
Amtliche Abkürzung
APOGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-4/2

Die Ausbildung endet nach Ablegung der Prüfung

  1. 1.
    mit Ablauf des Tages, an dem dem Bewerber eröffnet wird, dass die Prüfung bestanden worden ist oder
  2. 2.
    mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.