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§ 6 AZVOPol - Ruhepausen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Polizei - AZVOPol)
Amtliche Abkürzung
AZVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20302

(1) Der Dienst ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. § 164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Pausenzeiten werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm hierzu bestimmte Behörde kann abweichende Regelungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Ausgleich oder Schutz der Gesundheit gewährleistet wird.