§ 3 SHSG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen dienen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden entsprechend der besonderen Aufgabenstellungen der Hochschulen erfordern.
(2) Die Universität entwickelt die Wissenschaften durch Forschung weiter. Sie vermittelt eine wissenschaftliche Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden befähigt. Die Universität bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran und gibt Gelegenheit zum Erwerb der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation und zur Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen.
(3) Die Fachhochschule betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung. Sie vermittelt eine anwendungsbezogene Ausbildung, die zu selbstständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in beruflichen Tätigkeitsfeldern befähigt.
(4) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung besonders leistungsfähige Studierende und den wissenschaftlichen Nachwuchs.
(5) Die Hochschulen fördern die berufliche Selbstständigkeit und entwickeln berufsvorbereitende Angebote.
(6) Die Hochschulen dienen dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und das Gasthörerstudium im Rahmen ihrer Kapazitäten.
(7) Die Hochschulen fördern die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit und berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung sowie von Studierenden nichtakademischer Herkunft. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte oder chronisch erkrankte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich Sport und Kultur.
(8) Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Nachteile hin. Für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, gelten § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 4 und § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610), entsprechend. Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung und sorgen für gute Beschäftigungsbedingungen.
(9) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Sie fördern die regionale sowie die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen und können zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen, über die die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten ist. Zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen wirken sie insbesondere mit den Hochschulen sowie den Forschungs- und Bildungseinrichtungen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien zusammen. Die Hochschulen fördern die Internationalisierung von Studium und Forschung und können dafür Mittel Dritter einwerben. Die Hochschulen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
(10) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer. Zu diesem Zweck sowie zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse kann sich die Hochschule mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.
(11) Die Hochschule kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(12) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann der Hochschule weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschule.
(13) Die Hochschule errichtet zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem, das die Grunddaten der Hochschule enthalten muss. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungs- und Studienverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden. Die Hochschule kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, ehemaliger Studierender sowie der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule nach § 14, insbesondere der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, der Promovierenden und der Habilitierten, verarbeiten. Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden. Die staatlichen Prüfungsämter übermitteln der Hochschule die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu den Prüfungen, den anerkannten Studienleistungen und den studienbezogenen Auslandsaufenthalten der Studierenden und der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer der Hochschule. Studienbewerberinnen und Studienbewerber sowie Mitglieder und Angehörige der Hochschule im Sinne von Satz 3 sind verpflichtet, der Hochschule personenbezogene Daten, insbesondere zu ihrer Ausbildung und Berufspraxis, zum Hochschulzugang und Studium, zu Studienverlauf und Hochschulprüfungen sowie zu erworbenen Qualifikationen und laufenden Qualifizierungsverfahren, anzugeben; dies gilt soweit erforderlich auch für entsprechende Daten, die sich auf den Besuch weiterer Hochschulen beziehen. Die Hochschulen können, auch im Verbund mit anderen Hochschulen sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen, Forschungsinformationssysteme errichten. Sie können zu diesem Zweck personenbezogene Daten verarbeiten. Durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde können Regelungen über die nach den Sätzen 6 und 8 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, sowie die Aufbewahrungsfristen getroffen werden. Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden. Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems ausgegeben werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen des Datenverarbeitungssystems, werden in der Rechtsverordnung nach Satz 9 geregelt.
(14) Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebene Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.
(15) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.