§ 1478 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§§ 1477 bis 1480: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 9 G v. 18.06.1957 I 609 mit Wirkung vom 01.07.1958, vgl. Fußnote zum Sechsten Titel
(1) Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von ihnen allein oder überwiegend für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen, daß jedem von ihnen der Wert dessen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtgutes nicht aus, so hat jeder Ehegatte die Hälfte des Fehlbetrages zu tragen.
(2) Als eingebracht sind anzusehen
- 1.die Gegenstände, die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben;
- 2.die Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, daß der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war;
- 3.die Rechte, die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.
(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.
(4) Das in Absatz 1 bestimmte Recht steht auch dem schuldlosen Ehegatten zu, dessen Ehe auf Verlangen des anderen Ehegatten geschieden worden ist.