§ 6 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
Beginn und Ende der Amtszeit werden in einer von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft auszustellenden Urkunde dokumentiert. Sie Amtszeit der Mitglieder des Verfassungsgerichts beträgt sechs Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.