§ 305a SGB V - Information der Vertragsärzte
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Amtliche Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte über verordnungsfähige Leistungen und deren Preise oder Entgelte informieren sowie nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischem Nutzen geben.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen können die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit gemäß § 106 Abs. 2a beraten.