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Art. 13 Verf - Schutz und Förderung der Kultur

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.

(2) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.

(3) Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.