§ 9 HmbRDG - Rettungsdienstliche Versorgung bei besonderen Gefahrenlagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen hat die zuständige Behörde die Funktion eines Leitenden Notarztes zu schaffen. Er wird tätig, wenn eine koordinierende ärztliche Führung erforderlich ist.
(2) Im Einsatzfall ist der Leitende Notarzt gegenüber Ärzten und medizinischem Hilfspersonal am Einsatzort fachlich weisungsberechtigt.
(3) Der Leitende Notarzt muss neben der notfallmedizinischen Qualifikation und Erfahrung auch über ausreichende organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.