§ 13 SächsGemO - Hilfe in Verwaltungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung das Landratsamt oder das Regierungspräsidium zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht berechtigt.
(2) Die Gemeinden sollen Anträge und Erklärungen, die beim Landratsamt oder beim Regierungspräsidium einzureichen sind, entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten. Die Einreichung bei der Gemeinde gilt hinsichtlich der Wahrung von Fristen als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht.
(3) Die Gemeinden haben häufig benötigte Vordrucke, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereit zu halten.