§ 8 AFuV - Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen und Genehmigungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
- Amtliche Abkürzung
- AFuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9022-2-2
(1) Prüfungsbescheinigungen aus Staaten, die sich zur Umsetzung der CEPT-Empfehlungen zu harmonisierten Prüfungsbescheinigungen verpflichtet haben, stehen deutschen Amateurfunkzeugnissen der entsprechenden Klasse gleich. Nähere Einzelheiten zur Umsetzung harmonisierter Regelungen der CEPT werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Andere Prüfungsbescheinigungen oder Genehmigungen können anerkannt werden, wenn die ihnen zu Grunde liegenden Prüfungsinhalte und Anforderungen denen eines deutschen Amateurfunkzeugnisses gleichwertig sind. Der Regulierungsbehörde ist vom Original der Urkunden oder von Dokumenten nach Satz 1, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.