§ 26 LWG - Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu §§ 4, 7, 8 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der zulässigen Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
(2) Der Umfang der Gewässerbenutzung ist so festzulegen, dass insbesondere jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit unterbleibt, die Niedrigwasserführung und bei stehenden Gewässern der Wasserspiegel nicht nachteilig verändert werden sowie die Grundwasserentnahme die Neubildung auf Dauer nicht überschreitet. Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, dass die der Gewässerbenutzung und der Einhaltung der Benutzungsbedingungen und Auflagen dienenden Anlagen und Einrichtungen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gestaltet und betrieben werden.
(3) Die Erlaubnis oder Bewilligung schließen die Genehmigung nach den §§ 47 und 54 ein, soweit sie nicht ausdrücklich einer gesonderten Entscheidung vorbehalten wurde.