§ 91 LVwG - Beglaubigung von Schriftstücken und Negativen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften ausamtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, daß der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Worte, Zahlen und Zeichen, Spuren der Beseitigung von Worten, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.

(3) Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Der Vermerk muß enthalten

  1. 1.
    die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
  2. 2.
    die Feststellung, daß die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
  3. 3.
    den Hinweis, daß die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
  4. 4.
    den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von

  1. 1.
    Ablichtungen, Lichtpausen und sonstigen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen und
  2. 2.
    mit Datenverarbeitungsanlagen hergestellten Ausdrucken von auf Datenträgern gespeicherten Daten.

(5) Bei auf fototechnischem Weg von Schriftstücken hergestellten Aufnahmen (Mikrofilm, Mikrofiche) ist in einem Verfilmungsprotokoll zu bestätigen, daß der Mikrofilm oder das Mikrofiche mit dem Original übereinstimmt. Die Rückvergrößerung von mikroverfilmten Schriftstücken ist, soweit vorgeschrieben, mit dem Beglaubigungsvermerk nach Absatz 3 zu versehen.

(6) Vervielfältigungen und Ausdrucke nach Absatz 4 sowie Rückvergrößerungen nach Absatz 5 stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.