§ 8 SchwbVWO - Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SchwbVWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 871-1-5
Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.