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§ 8 SchwbVWO - Bekanntmachung der Bewerber und Bewerberinnen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Amtliche Abkürzung
SchwbVWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
871-1-5

Der Wahlvorstand macht spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge, getrennt nach Bewerbungen für die Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied, bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben.