§ 6 KFAG - Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
- Amtliche Abkürzung
- KFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden an dem um den Finanzierungsbeitrag des Landes zum Fonds "Deutsche Einheit" und um veranschlagte Globale Mindereinnahmen verminderten oder um veranschlagte Globale Mehreinnahmen erhöhten Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplanes des Saarlandes) mit Ausnahme der Feuerschutzsteuer und des Landesanteiles an der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse) mit 20 vom Hundert beteiligt. Die Verbundmasse erhöht sich um die Übergangs-Bundesergänzungszuweisungen; sie erhöht oder ermäßigt sich um die Beträge, die das Land im Finanzausgleich unter den Ländern als Ausgleichszuweisungen erhält oder als Ausgleichsbeiträge zu leisten hat. Zusätzlich werden die Gemeinden an den Umsatzsteuermehreinnahmen, die das Land zum Ausgleich der Steuermindereinnahmen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs erhält, mit 20,87 vom Hundert beteiligt. Die hiernach den Gemeinden und Gemeindeverbänden zustehenden Anteile bilden die Finanzausgleichsmasse.
(1a) Die Finanzausgleichsmasse vermindert sich um 25 vom Hundert der Beträge, die das Land als Fahrkostenzuschüsse nach dem Schülerförderungsgesetz zu Beförderungskosten leistet, die notwendig durch den Besuch der Klassenstufen 5 bis 9 der Erweiterten Realschule und der Gesamtschule sowie für die Zeit ihres Bestehens der Hauptschule und der Sekundarschule entstehen.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden mit 38 vom Hundert an dem Finanzierungsbeitrag des Landes zum Fonds "Deutsche Einheit" sowie an den Belastungen des Landes, die sich aus der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs ab dem Jahre 1995 (§§ 1 bis 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern) ergeben, beteiligt. Zur Erreichung dieses Anteils der Gemeinden und Gemeindeverbände erhöht oder vermindert sich die Finanzausgleichsmasse um den Spitzenbetrag, der sich nach Abzug des auf der Anhebung des Landesvervielfältigers um 29 Prozentpunkte und um die Erhöhungszahl beruhenden Mehraufkommens an der Gewerbesteuerumlage und unter Berücksichtigung der sich gemäß Absatz 1 Satz 1 ergebenden Minderung der Finanzausgleichsmasse ergibt.
(3) Die sich nach den Absätzen 1, 1a und 2 ergebende Finanzausgleichsmasse für ein Haushaltsjahr wird nach den Ansätzen im Regierungsentwurf des Haushaltsplanes vorläufig und nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnung endgültig festgestellt. Der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse ist mit der Finanzausgleichsmasse des zweitfolgenden Jahres zu verrechnen.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten zum Ausgleich der ihnen durch die Kommunalisierung unterer Landesbehörden entstehenden Mehrausgaben Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahre 1997 19.192.721 Euro. Sie verändern sich in den folgenden Jahren jährlich um den vom Hundertsatz, um den sich die Summe der für das Kalenderjahr maßgeblichen Grundgehälter der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 1, nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhöht oder ermäßigt; der vom Hundertsatz wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Betrag gemäß Satz 2 vermindert sich zu Beginn der Jahre 2001 und 2002 jeweils um 255.646 Euro und zu Beginn des Jahres 2003 um weitere 153.388 Euro.
(5) Die Personalausgaben der Polizeivollzugsbeamten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben des Gewerbe- und Lebensmittelkontrolldienstes zu den Gemeindeverbänden abgeordnet werden, sind von diesen nicht zu erstatten. Die Personalausgaben einschließlich Ausbildungskosten der Angestellten der Gemeindeverbände, die diese abgeordneten Polizeivollzugsbeamten ersetzen, und die Personalausgaben der Polizeivollzugsbeamten, die von den Gemeindeverbänden übernommen werden, erstattet das Land auf Anforderung zum Ende eines jeden Vierteljahres. Diese Regelungen gelten bis zum Ende des Jahres, in dem alle Abordnungen beendet sind, längstens bis zum 31. 12. 2001. Zu diesem Zeitpunkt werden die Zuweisungen nach Absatz 4 Satz 2 um den unter Anwendung der Regelung des Absatzes 4 Satz 3 dynamisierten Betrag von 1.258.954 Euro erhöht.
(6) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den Absätzen 1 bis 5 zustehenden Mittel werden nach den §§ 6a bis 16 verteilt.