§ 271 SGB III - Anordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Die Bundesanstalt wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen. 2Sie kann insbesondere für die Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelten eine niedrigere Obergrenze festsetzen und Leistungen zur Abgeltung nicht gewährten Urlaubs in die Förderung einbeziehen.