§ 18 OBG - Durchsuchung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
- Amtliche Abkürzung
- OBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 20-4
(1) Die Ordnungsbehörden können außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
- 1.sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
- 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder
- 3.sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.