§ 17 AFBG - Einkommens- und Vermögensanrechnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
Amtliche Abkürzung
AFBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-4

Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Abs. 3 gelten mit Ausnahme der Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen in § 21 Abs. 1a und Abs. 3 Nr. 4 die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. August 1974 (BGBl. I S. 2078) in der Jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und daß in den Fällen des § 24 Abs. 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.