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§ 82 LHG - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)
Amtliche Abkürzung
LHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Körperschaft für Universitätsmedizin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. § 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Beauftragter für den auf die Forschung und die Lehre bezogenen Teil des Haushalts der KUM ist der Wissenschaftliche Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), für den auf die Krankenversorgung bezogenen Teil der Kaufmännische Vorstand (§ 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Der Vorstand bestellt für jeden Haushaltsbeauftragten einen sachkundigen Vertreter. KUM-Aufsichtsrat und KUM-Fakultätsrat können einvernehmlich vorsehen, dass der Kaufmännische Vorstand die Aufgabe des Haushaltsbeauftragten für den gesamten Haushalt der KUM wahrnimmt. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Finanzplan. Er muss zentrale Verfügungsmittel für den Vorstand der KUM und, in Abstimmung mit dem Vorstand der Universität, für fakultätsübergreifende Vorhaben ausweisen. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Die KUM bewirtschaftet ihre Haushaltsmittel auf der Grundlage des Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan sowie die Anpassungen nach Satz 5 bedürfen der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Regelfall mit der Zustimmung zum Beschlussvorschlag über die Feststellung des Wirtschaftsplans im KUM-Aufsichtsrat als erteilt gilt. Die KUM regelt das Nähere zu ihrer Wirtschaftsführung und ihrem Rechnungswesen nach den Grundsätzen der Sätze 1 bis 5 in einer Satzung, die der Zustimmung des Wissenschafts- und des Finanzministeriums bedarf.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der ergänzenden Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Der Abschlussprüfer wird im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt. Die Prüfung erfolgt auch entsprechend den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.

(4) Die KUM hat die Einhaltung ihres Wirtschaftsplanes durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach vom Wissenschaftsministerium festgelegten einheitlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der für die Krankenversorgung geltenden Regelungen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung durchzuführen. Über die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung ist dem Wissenschaftsministerium zu berichten.

(5) Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden dem Rechnungshof vorgelegt.

(6) Für die Errichtung, Übernahme oder wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder die Beteiligung an einem solchen gilt § 2 Abs. 5, wenn das Unternehmen einer Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 dient. Im Übrigen darf die KUM ungeachtet der Rechtsform wirtschaftliche Unternehmen nur errichten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

  1. 1.

    der Zweck des Unternehmens der Erfüllung der Aufgabe nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dient,

  2. 2.

    das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der KUM steht,

  3. 3.

    die KUM einen angemessenen Einfluss in den Organen des Unternehmens erhält und

  4. 4.

    die Einlageverpflichtung und die Haftung der KUM auf einen bestimmten und ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt werden.

Wirtschaftliche Unternehmen der KUM sind so zu führen, dass der gesetzliche Zweck erfüllt wird. Die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen sind dem Rechnungshof anzuzeigen, wenn die KUM die Mehrheit der Anteile erwirbt. Gehört der KUM die Mehrheit der Anteile, prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung dieser Unternehmen. Bei Beteiligung der KUM an einem Unternehmen in Höhe von 25 bis einschließlich 50 Prozent gilt § 67 LHO entsprechend. Der Abschlussprüfer wird unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt; die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof vorgelegt. Das Wissenschaftsministerium berichtet dem Landtag einmal jährlich zum 1. April eines jeden Jahres über sämtliche Beteiligungen der KUM.