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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 2 MFG - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.