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§ 129 SächsBG - Beschwerden

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht ihr oder ihm offen. Die Beamtin und der Beamte sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit, wenn sie eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 140) vornehmen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen unmittelbare Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzte, kann sie bei den nächsthöheren Vorgesetzten oder Dienstvorgesetzten direkt eingereicht werden.