§ 52 RundfG M-V - Zusammensetzung des Landesrundfunkausschusses
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Der Landesrundfunkausschuss besteht aus elf Mitgliedern, die von den in Mecklenburg-Vorpommern beheimateten Organisationen jeweils gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses innerhalb einer von diesen zu bestimmenden Frist benannt werden:
- 1.die Evangelischen Kirchen, die Katholische Kirche, der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern,
- 2.die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
- 3.die Landesverbände des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der ver.di und des Deutschen Beamtenbundes,
- 4.der Deutsche Journalistenverband und Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V.,
- 5.der Künstlerbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., der Landesverband deutscher Schriftsteller Mecklenburg-Vorpommern, der Landesmusikrat Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
- 6.die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Vereinigung der Unternehmensverbände und der Landesverband der Freien Berufe Mecklenburg-Vorpommern,
- 7.der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern,
- 8.der Bauernverband, der Tierschutzverband, die nach § 60 Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in MecklenburgVorpommern anerkannten Umweltverbände,
- 9.der Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V., Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern,
- 10.die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten Mecklenburg-Vorpommern, Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e.V., Landesfrauenrat Mecklenburg-Vorpommern e.V.,
- 11.der Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V., der Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(2) Die Organisationen nach Absatz 1 entsenden für jede zweite Amtszeit des Landesrundfunkausschusses eine Frau. Diese Anforderung entfällt nur dann, wenn der jeweiligen Organisation auf Grund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist; dies ist gegenüber dem/der Vorsitzenden des Landesrundfunkausschusses bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen.
(3) Können sich die Organisationen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 11 nicht auf eine gemeinsame Vertretung verständigen, so schlagen diese jeweils eine Person vor. Aus diesen Vorschlägen wählt der Landtag ein Mitglied für die entsprechende Gruppe der zusammengefassten Organisationen.
(4) Solange und soweit Mitglieder in den Landesrundfunkausschuss nicht entsendet oder gewählt werden, verringert sich die Mitgliederzahl entsprechend. Dabei dürfen dem Landesrundfunkausschuss nicht weniger als sechs Mitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied des Landesrundfunkausschusses vorzeitig aus, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu bestimmen.