§ 19 RettDG LSA - Hygiene
Bibliographie
- Titel
- Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- RettDG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2154.9
(1) Die Leistungserbringer haben die ordnungsgemäße Hygiene bei den Einsätzen sowie die ordnungsgemäße Desinfektion und Dekontamination von Rettungsmitteln nebst ihrer Dokumentation zu gewährleisten.
(2) Für Kontrollen zur Einhaltung der ordnungsgemäßen Hygiene bei den Einsätzen, der Desinfektion und der Dekontamination sowie einer ordnungsgemäßen Dokumentation haben die Leistungserbringer dem Träger des Rettungsdienstes Zugang zu den Rettungsmitteln und Einsicht in die Dokumentationsunterlagen zu gewähren.