§ 21 UAG - Aufgaben des Umweltgutachterausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-29
(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuß gebildet. Der Umweltgutachterausschuß hat die Aufgabe,
- 1.Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
- 2.eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
- 3.Empfehlungen für die Besetzung des Widerspruchsausschusses mit Beisitzern auszusprechen,
- 4.das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten.
Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Der Umweltgutachterausschuß erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über
- 1.die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
- 2.die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
- 3.den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.
Der Umweltgutachterausschuß kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.