Versionsverlauf

§ 21 UAG - Aufgaben des Umweltgutachterausschusses

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG)
Amtliche Abkürzung
UAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-29

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Umweltgutachterausschuß gebildet. Der Umweltgutachterausschuß hat die Aufgabe,

  1. 1.
    Richtlinien für die Auslegung und Anwendung der §§ 4 bis 18 und der auf Grund dieser Rechtsvorschriften ergangenen Rechtsverordnungen zu erlassen,
  2. 2.
    eine Prüferliste für die Besetzung der Prüfungsausschüsse der Zulassungsstelle zu führen,
  3. 3.
    Empfehlungen für die Besetzung des Widerspruchsausschusses mit Beisitzern auszusprechen,
  4. 4.
    das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in allen Zulassungs- und Aufsichtsangelegenheiten zu beraten.

Die Richtlinien nach Satz 2 Nr. 1 sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Der Umweltgutachterausschuß erhält von der Zulassungsstelle halbjährlich einen Bericht über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit. Insbesondere ist zu berichten über

  1. 1.
    die getroffenen Aufsichtsmaßnahmen,
  2. 2.
    die Praktikabilität und den Anpassungsbedarf erlassener Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und
  3. 3.
    den Regelungsbedarf durch neue Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1.

Der Umweltgutachterausschuß kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.