§ 5 BHKG - Aufgaben des Landes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)
- Amtliche Abkürzung
- BHKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 213
(1) Das Land fördert den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz durch Zuwendungen an die Gemeinden und Kreise, durch Beschaffungen und eigene organisatorische und konzeptionelle Maßnahmen insbesondere für landesweit koordinierte Hilfe. Die Bezirksregierungen stellen für die landesweit koordinierte Hilfe in Absprache mit den Aufgabenträgern Alarm- und Einsatzpläne auf, die spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben und ereignisbezogen anzupassen sind.
(2) Das Land hält beim für Inneres zuständigen Ministerium einen Krisenstab der Landesregierung und bei den Bezirksregierungen Krisenstäbe vor, die bei Bedarf zu aktivieren sind.
(3) Das Land unterhält eine zentrale Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
(4) Das Land unterstützt die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Das Land trifft die erforderlichen zentralen Maßnahmen. Es kann den Einsatz der Feuerwehren und der weiteren Einheiten des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.