§ 59 KWO - Wiederholungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren erforderlich ist.
(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben. Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden aus dem Wählerverzeichnis gestrichen. Die Wählerverzeichnisse sind in jedem Fall neu anzulegen, wenn zwischen dem Tag der Hauptwahl und dem Tag der Wiederholungswahl mehr als sechs Monate liegen.
(4) Für die Wiederholungswahl werden neue Wahlscheine ausgegeben. Einen Wahlschein erhalten auch diejenigen Personen, die nachweisen, dass sie bei der Hauptwahl den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.
(5) Erstreckt sich die Wiederholungswahl nur auf einzelne Wahlbezirke, so können Wahlvorschläge nur geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber gestorben ist oder nicht mehr wählbar ist.