§ 5 OVP - Einstellung
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Mai eines jeden Jahres. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf zusätzliche Einstellungstermine für einzelne Lehrämter bestimmen. Zum Einstellungstermin 1. Mai und zu anderen Einstellungsterminen, die auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fallen, wird die Ernennungsurkunde als Wirkungsurkunde an einem vorausgehenden Werktag ausgehändigt.
(2) Die Einstellung erfolgt nicht, wenn die Fächer (Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufliche Fachrichtungen, sonderpädagogische Fachrichtungen) und ihre Mindestzahl nicht den im Land Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechen. Das Ministerium kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, wenn eine Ausbildung in einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung fachlich möglich und durchführbar ist. Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(3) Nach einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag kann einmalig eine Wiedereinstellung erfolgen, wenn zwischen Entlassung und Wiedereinstellung ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren liegt. Vor der Entlassung weist die Bezirksregierung auf den mit der Entlassung gegebenenfalls einhergehenden Rücktritt vom Prüfungsverfahren gemäß § 36 hin. Eine erneute Wiedereinstellung nach einer weiteren vorzeitigen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst oder eine Wiedereinstellung innerhalb der Frist nach Satz 1 sind nur dann möglich, wenn die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist. Wichtige Gründe sind insbesondere Familienzusammenführung, Kindererziehung, alleinige Verantwortung für einen ärztlich anerkannten Pflegefall, längere schwere Erkrankung oder berufliche Weiterqualifizierung für den Lehrerberuf außerhalb eines Vorbereitungsdienstes; ausbildungsfachliche Gründe sind keine wichtigen Gründe. Ist die Bewerberin oder der Bewerber in einem anderen Land bereits in ein Prüfungsverfahren zum Ablegen einer entsprechenden Staatsprüfung eingetreten, kann die Einstellung nur erfolgen, wenn über den wichtigen Grund nach Satz 3 hinaus im Einzelfall zwingende soziale Gründe vorliegen.
(4) Im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 gelten als entsprechendes Lehramt auch nordrhein-westfälische Lehrämter nach früherem Recht:
- 1.
für das Lehramt an Grundschulen: das Lehramt für die Primarstufe und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Grundschule),
- 2.
für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen: das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen, das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule),
- 3.
für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: das Lehramt für die Sekundarstufe I und das Lehramt für die Sekundarstufe II,
- 4.
für das Lehramt an Berufskollegs: das Lehramt für die Sekundarstufe II und
- 5.
für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung: das Lehramt für Sonderpädagogik.
Soweit noch Wiedereinstellungen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen beantragt werden, gelten Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entsprechend.