§ 9 StVZustV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
- Redaktionelle Abkürzung
- StVZustV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 92
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 44 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Kreisordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die erlaubnispflichtige Straßennutzung beginnt.