§ 8 BremKrhG - Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKrhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 6 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn bei Erlass des Bescheides eine der in § 6 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat.
(2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 6 Absatz 4 ist zu widerrufen, wenn
- 1.
nicht nur vorübergehend nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 wegfällt,
- 2.
ein Krankenhaus eine in einem erheblichen Maße unzureichende Qualität aufweist oder
- 3.
in mindestens drei aufeinander folgenden Jahren Qualitätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes erhoben wurden.
(3) Die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 6 Absatz 4 kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn
- 1.
nachträglich die Voraussetzung nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wegfällt oder
- 2.
die Nachweise oder Mitteilungen nach § 6 Absatz 3 nicht nur vorübergehend, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder fehlerhaft erbracht werden.
(4) Wenn ein Krankenhaus von den Feststellungen in einem Bescheid nach § 6 Absatz 4 abweichen will, hat es diese Abweichungen bei der zuständigen Behörde vorher zu beantragen. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des § 5 das Planungsverfahren für die Anträge mit wesentlicher Bedeutung erneut in Gang zu setzen. Weicht ein Krankenhaus von den Feststellungen im Bescheid nach § 6 Absatz 4 ab, ohne dass eine Genehmigung nach Satz 2 vorliegt, kann der Bescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. Gleiches gilt auch bei sonstigen erheblichen Pflichtverletzungen nach diesem Gesetz. Ein im Krankenhausplan nicht ausgewiesenes Versorgungsangebot kann nur zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung von der Planungsbehörde befristet genehmigt werden.
(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid nach § 6 Absatz 4 kann sich auf einzelne Fachgebiete, Schwerpunkte oder Versorgungsangebote eines Krankenhauses, für die eine Zusatzweiterbildungen erforderlich ist, beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nur insoweit erfüllt sind.
(6) Vor Rücknahme oder Widerruf ist den unmittelbar Beteiligten nach § 7 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(7) Die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheides nach § 5 Absatz 4 nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.