Art. 71 BayStrWG - Übernahme der Aufgaben aus der Straßenbaulast durch die Landkreise oder die Bezirke
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-B
Soweit die Landkreise nach Art. 52 der Landkreisordnung Aufgaben aus der Straßenbaulast kreisangehöriger Gemeinden oder die Bezirke nach Art. 49 der Bezirksordnung solche Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Gemeinden übernehmen, sind sie Dritte im Sinne des Art. 44 Abs. 1 und Straßenbaubehörde.