§ 139 LBG - Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Witwe, der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau (§ 135 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beamten auf Probe, dem nach § 129 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 132 bis 138 vorgesehene Versorgung bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.