§ 8 BremÖPNVG - Nahverkehrsplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Bremen (BremÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 9240-d-1
(1) Die Aufgabenträger im Land Bremen haben unter Beachtung der §§ 2 bis 5 für ihr Gebiet einen Nahverkehrsplan zu beschließen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zu Stande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt.
(2) Der Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Sicherung, Entwicklung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs. Dabei sind insbesondere
- 1.die im Nahverkehrsraum vorhandenen Verkehrsstrukturen und Verkehrsaufkommen zu erfassen und zu analysieren,
- 2.Zielvorstellungen für die weitere Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zu entwickeln,
- 3.das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen im öffentlichen Personennahverkehr abzuschätzen,
- 4.planerische Maßnahmen vorzusehen, die eine bestmögliche Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs unter Berücksichtigung der Belange des Gesamtverkehrs zulassen.
(3) Der Nahverkehrsplan soll auch Übersichten über die vorgesehene Finanzierung der planerischen Maßnahmen enthalten.
(4) Der Nahverkehrsplan hat die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der Stadtplanung und die Belange des Umweltschutzes sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Soweit erforderlich, ist die Planung mit anderen Planungsträgern sowie mit den an den Planungsraum angrenzenden niedersächsischen Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen. Die Träger öffentlicher Belange, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird, sind zu beteiligen. Über die Beteiligung weiterer Stellen entscheidet der Aufgabenträger. Der Nahverkehrsplan ist in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.