§ 47 NachbG NW - Ausschluss des Beseitigungsanspruchs
Bibliographie
- Titel
- Nachbarrechtsgesetz (NachbG NW)
- Amtliche Abkürzung
- NachbG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 40
(1) Der Anspruch auf Beseitigung einer Anpflanzung, mit der ein geringerer als der in den §§ 40 bis 44 und 46 vorgeschriebene Abstand eingehalten wird, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht binnen sechs Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat; diese Frist beginnt frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Ist die Anpflanzung in diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren vorhanden und entspricht deren Abstand auch nicht dem bisherigen Recht, so kann die Klage auf Beseitigung nur noch innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben werden.
(2) § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.