Art. 12 BayKSG - Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

(1) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unterhält einen Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes. Der Fonds ist ein staatliches, vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verwaltetes Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Aus dem Fonds können

  1. 1.
    Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr gefördert werden;
  2. 2.
    den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.

(3) Der Staat, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden leisten jährlich Beiträge zum Fonds. Die Beiträge dürfen nicht höher sein, als erforderlich ist, um den Zweck des Fonds (Absatz 2) zu erfüllen. Der Staat leistet das Doppelte des Beitrags, den die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden zusammen erbringen.

(4) Die Beiträge der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden werden nach dem Verhältnis der Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage zu dem von den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden insgesamt aufzubringenden Betrag festgesetzt. Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung die Höhe der jährlichen Beiträge und die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens; es kann vorgesehen werden, dass das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt.