§ 12 SächsArchG - Architektenkammer
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
(1) Die in die Architekten- und Stadtplanerliste eingetragenen Architekten und Stadtplaner bilden die Architektenkammer Sachsen.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Architektenkammer Sachsen" und ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
(3) Sitz der Architektenkammer ist Dresden.
(4) Die Architektenkammer kann Untergliederungen bilden.
(5) Die Mitgliedschaft in anderen Architektenkammern ist möglich.